Bundesrecht konsolidiert: Unternehmensgesetzbuch § 206, Fassung vom 28.05.2019

Unternehmensgesetzbuch § 206

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 206

Inkrafttretensdatum

20.07.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Beachte

Abs. 3: zum Bezugszeitraum vgl. § 906 Abs. 28

Text

Wertansätze für Gegenstände des Umlaufvermögens

Paragraph 206,
  1. Absatz einsGegenstände des Umlaufvermögens sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen gemäß Paragraph 207,, anzusetzen.
  2. Absatz 2Auf die Feststellung der Anschaffungs- und Herstellungskosten ist Paragraph 203, Absatz 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Führt in Ausnahmefällen das Verbot der Einbeziehung von Kosten der allgemeinen Verwaltung und des Vertriebs (Paragraph 203, Absatz 3, letzter Satz) dazu, dass ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage auch mit zusätzlichen Anhangangaben (Paragraph 222, Absatz 2,) nicht vermittelt werden kann, so können bei Aufträgen, deren Ausführung sich über mehr als zwölf Monate erstreckt, angemessene Teile der Verwaltungs- und Vertriebskosten angesetzt werden, falls eine verlässliche Kostenrechnung vorliegt und soweit aus der weiteren Auftragsabwicklung keine Verluste drohen. Die Anwendung dieser Bestimmung ist im Anhang anzugeben und zu begründen und ihr Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft darzulegen; gleichzeitig ist der insgesamt über die Herstellungskosten hinaus angesetzte Betrag anzugeben.

Schlagworte

Anschaffungskosten, Verwaltungskosten

Im RIS seit

27.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40167598