Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 200
Inkrafttretensdatum
01.08.1990
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
UGB
Index
21/01 Handelsrecht
Text
Inhalt der Gewinn- und Verlustrechnung
§ 200.Paragraph 200,
In der Gewinn- und Verlustrechnung sind die Erträge und Aufwendungen unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 195 aufzugliedern. Der Jahresüberschuß (Jahresfehlbetrag) und der Bilanzgewinn (Bilanzverlust) sind gesondert auszuweisen. In der Gewinn- und Verlustrechnung sind die Erträge und Aufwendungen unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Paragraph 195, aufzugliedern. Der Jahresüberschuß (Jahresfehlbetrag) und der Bilanzgewinn (Bilanzverlust) sind gesondert auszuweisen.
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Anmerkung
ÜR: Die §§ 189 bis 283 sind - grundsätzlich - auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.1991 beginnen; im einzelnen siehe Art. X RLG,
BGBl. Nr. 475/1990.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Gesetzesnummer
10001702
Dokumentnummer
NOR12021924
Alte Dokumentnummer
N2189729334S