Bundesrecht konsolidiert: Unternehmensgesetzbuch § 204, Fassung vom 15.11.2018

Unternehmensgesetzbuch § 204

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 204

Inkrafttretensdatum

20.07.2015

Außerkrafttretensdatum

28.05.2019

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Beachte

Abs. 1a und 2: zum Bezugszeitraum vgl. § 906 Abs. 28 und 32

Text

Abschreibungen im Anlagevermögen

Paragraph 204,
  1. Absatz einsDie Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind bei den Gegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muß die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich wirtschaftlich genutzt werden kann.
  2. Absatz eins aAnschaffungs- oder Herstellungskosten geringwertiger Vermögensgegenstände des abnutzbaren Anlagevermögens dürfen im Jahr ihrer Anschaffung oder Herstellung voll abgeschrieben werden.
  3. Absatz 2Gegenstände des Anlagevermögens sind bei voraussichtlich dauernder Wertminderung ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, außerplanmäßig auf den niedrigeren am Abschlussstichtag beizulegenden Wert abzuschreiben; bei Finanzanlagen, die keine Beteiligungen sind, erfolgt die Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Zeitwert. Bei Finanzanlagen dürfen solche Abschreibungen auch vorgenommen werden, wenn die Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer ist.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,)

Schlagworte

Anschaffungskosten

Im RIS seit

27.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2019

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40167597