Bundesrecht konsolidiert: Unternehmensgesetzbuch § 196a, Fassung vom 10.03.2017

Unternehmensgesetzbuch § 196a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 196a

Inkrafttretensdatum

20.07.2015

Außerkrafttretensdatum

30.06.2019

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 906 Abs. 28

Text

Wirtschaftlicher Gehalt, Wesentlichkeit

Paragraph 196 a,
  1. Absatz einsDie Posten des Jahresabschlusses sind unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Gehalts der betreffenden Geschäftsvorfälle oder der betreffenden Vereinbarungen zu bilanzieren und darzustellen.
  2. Absatz 2Die Anforderungen an den Jahresabschluss in Bezug auf Darstellung und Offenlegung müssen nicht erfüllt werden, wenn die Wirkung ihrer Einhaltung unwesentlich ist.

Im RIS seit

27.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2019

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40167593