Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 196a
Inkrafttretensdatum
20.07.2015
Außerkrafttretensdatum
30.06.2019
Abkürzung
UGB
Index
21/01 Handelsrecht
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 906 Abs. 28
Text
Wirtschaftlicher Gehalt, Wesentlichkeit
§ 196a.Paragraph 196 a,
(1)Absatz einsDie Posten des Jahresabschlusses sind unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Gehalts der betreffenden Geschäftsvorfälle oder der betreffenden Vereinbarungen zu bilanzieren und darzustellen.
(2)Absatz 2Die Anforderungen an den Jahresabschluss in Bezug auf Darstellung und Offenlegung müssen nicht erfüllt werden, wenn die Wirkung ihrer Einhaltung unwesentlich ist.
Im RIS seit
27.01.2015
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2019
Gesetzesnummer
10001702
Dokumentnummer
NOR40167593