Bundesrecht konsolidiert: Unternehmensgesetzbuch § 186, Fassung vom 13.06.2016

Unternehmensgesetzbuch § 186

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 186

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

13.06.2016

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Auseinandersetzung

Paragraph 186,
  1. Absatz einsNach der Auflösung der Gesellschaft hat sich der Inhaber des Unternehmens mit dem stillen Gesellschafter auseinanderzusetzen und dessen Guthaben in Geld zu berichtigen.
  2. Absatz 2Die zur Zeit der Auflösung schwebenden Geschäfte werden von dem Inhaber des Unternehmens abgewickelt. Der stille Gesellschafter nimmt teil an dem Gewinn oder Verlust, der sich aus diesen Geschäften ergibt.
  3. Absatz 3Er kann am Schluß jedes Geschäftsjahrs Rechenschaft über die inzwischen beendigten Geschäfte, Auszahlung des ihm gebührenden Betrags und Auskunft über den Stand der noch schwebenden Geschäfte verlangen.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2016

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40069923