Bundesrecht konsolidiert: Unternehmensgesetzbuch § 259, Fassung vom 19.07.2015

Unternehmensgesetzbuch § 259

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 259

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

19.07.2015

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Beachte

Tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft, sofern das Mutterunternehmen ein Kreditinstitut oder ein Versicherungsunternehmen ist (vgl. Art. XVII, BGBl. Nr. 532/1993 idF BGBl. Nr. 652/1994).

Text

Anteile anderer Gesellschafter

Paragraph 259,
  1. Absatz einsIn der Konzernbilanz ist für die nicht dem Mutterunternehmen oder einem einbezogenen Tochterunternehmen gehörenden Anteile an den in den Konzernabschluß einbezogenen Tochterunternehmen ein Ausgleichsposten für die Anteile der anderen Gesellschafter in Höhe ihres Anteils am Eigenkapital unter entsprechender Bezeichnung innerhalb des Eigenkapitals gesondert auszuweisen. In den Ausgleichsposten sind auch die Beträge einzubeziehen, die bei Anwendung der bei der Zusammenfassung von Eigenkapital und Beteiligungen (Kapitalkonsolidierung) angewandten Methoden gemäß Paragraph 254, Absatz eins, Ziffer 2, dem Anteil der anderen Gesellschafter am Eigenkapital entsprechen.
  2. Absatz 2In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung ist der im Jahresergebnis enthaltene, anderen Gesellschaftern zustehende Gewinn und der auf sie entfallende Verlust nach dem Posten „Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag“ unter entsprechender Bezeichnung gesondert auszuweisen.

Schlagworte

Abgabenrecht

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12021979

Alte Dokumentnummer

N2189729389S