Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 255
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
19.07.2015
Abkürzung
UGB
Index
21/01 Handelsrecht
Beachte
Tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft, sofern das Mutterunternehmen ein Kreditinstitut oder ein Versicherungsunternehmen ist (vgl. Art. XVII,
BGBl. Nr. 532/1993 idF
BGBl. Nr. 652/1994).
Text
Zusammenfassung von Forderungen und Schulden verbundener Unternehmen
(Schuldenkonsolidierung)
§ 255.Paragraph 255,
(1)Absatz einsAusleihungen und andere Forderungen, Rückstellungen und Verbindlichkeiten aus Beziehungen zwischen den in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen sowie entsprechende Rechnungsabgrenzungsposten sind wegzulassen.
(2)Absatz 2Abs. 1 braucht nicht angewendet zu werden, wenn die wegzulassenden Beträge für die Vermittlung eines möglichst getreuen Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns von nur untergeordneter Bedeutung sind.Absatz eins, braucht nicht angewendet zu werden, wenn die wegzulassenden Beträge für die Vermittlung eines möglichst getreuen Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns von nur untergeordneter Bedeutung sind.
Schlagworte
Vermögenslage, Finanzlage
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Gesetzesnummer
10001702
Dokumentnummer
NOR12021975
Alte Dokumentnummer
N2189729385S