Bundesrecht konsolidiert: Unternehmensgesetzbuch § 197, Fassung vom 19.07.2015

Unternehmensgesetzbuch § 197

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 197

Inkrafttretensdatum

01.08.1990

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Bilanzierungsverbote

Paragraph 197,
  1. Absatz einsAufwendungen für die Gründung des Unternehmens und für die Beschaffung des Eigenkapitals dürfen nicht als Aktivposten in die Bilanz eingestellt werden.
  2. Absatz 2Für immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden, darf ein Aktivposten nicht angesetzt werden.

Anmerkung

ÜR: Die §§ 189 bis 283 sind - grundsätzlich - auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.1991 beginnen; im einzelnen siehe Art. X RLG, BGBl. Nr. 475/1990.

Schlagworte

Gründungskosten

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12021922

Alte Dokumentnummer

N2189729332S