Bundesrecht konsolidiert: Unternehmensgesetzbuch § 130, Fassung vom 11.01.2015

Unternehmensgesetzbuch § 130

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 130

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Haftung des eintretenden Gesellschafters

Paragraph 130,
  1. Absatz einsWer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der Paragraphen 128,, 129 für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma geändert wird oder nicht.
  2. Absatz 2Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40069846