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Bundesrecht konsolidiert: Unternehmensgesetzbuch § 114, Fassung vom 11.01.2015
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D)
Unternehmensgesetzbuch § 114
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 11.01.2015
§ 113 am 11.01.2015
§ 115 am 11.01.2015
Alle Fassungen
§ 114 heute
§ 114 gültig ab 01.01.2007
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
§ 114 gültig von 01.03.1939 bis 31.12.2006
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 120/2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 114
Inkrafttretensdatum
01.01.2007
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
UGB
Index
21/01 Handelsrecht
Text
Geschäftsführung
§ 114.
Paragraph 114,
(1)
Absatz eins
Zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft sind alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet.
(2)
Absatz 2
Ist im Gesellschaftsvertrage die Geschäftsführung einem Gesellschafter oder mehreren Gesellschaftern übertragen, so sind die übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen.
(3)
Absatz 3
Ein geschäftsführender Gesellschafter ist verpflichtet, der Gesellschaft die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand der Geschäfte Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen.
(4)
Absatz 4
Ein Gesellschafter darf im Zweifel die Führung der Geschäfte nicht einem Dritten übertragen. Ist die Übertragung gestattet, so hat er nur ein ihm bei der Übertragung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten. Das Verschulden eines Gehilfen hat er in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Gesetzesnummer
10001702
Dokumentnummer
NOR40069830
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/drgbl/1897/219/P114/NOR40069830