Bundesrecht konsolidiert: Unternehmensgesetzbuch § 256, Fassung vom 13.03.2013

Unternehmensgesetzbuch § 256

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 256

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

19.07.2015

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Beachte

Tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft, sofern das Mutterunternehmen ein Kreditinstitut oder ein Versicherungsunternehmen ist (vgl. Art. XVII, BGBl. Nr. 532/1993 idF BGBl. Nr. 652/1994).

Text

Behandlung der Zwischenergebnisse

Paragraph 256,
  1. Absatz einsIn den Konzernabschluß zu übernehmende Vermögensgegenstände, die ganz oder teilweise auf Lieferungen oder Leistungen zwischen in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen beruhen, sind in der Konzernbilanz mit dem Betrag anzusetzen, zu dem sie in der auf den Stichtag des Konzernabschlusses aufgestellten Bilanz dieses Unternehmens anzusetzen wären, wenn die in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen auch rechtlich ein einziges Unternehmen bildeten.
  2. Absatz 2Absatz eins, braucht nicht angewendet zu werden,
    1. Ziffer eins
      wenn die Lieferung oder Leistung zu üblichen Marktbedingungen vorgenommen worden ist und die Ermittlung des gemäß Absatz eins, vorgeschriebenen Wertansatzes einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert, oder
    2. Ziffer 2
      wenn die Behandlung der Zwischenergebnisse gemäß Absatz eins, für die Vermittlung eines möglichst getreuen Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns von nur untergeordneter Bedeutung ist.
    Die Anwendung der Ziffer eins, ist im Konzernanhang anzugeben und, wenn der Einfluß auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns wesentlich ist, zu erläutern.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12021976

Alte Dokumentnummer

N2189729386S