Bundesrecht konsolidiert: Unternehmensgesetzbuch § 271, Fassung vom 31.05.2008

Unternehmensgesetzbuch § 271

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 271

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.05.2008

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 906 Abs. 13.

Text

Auswahl der Abschlussprüfer und Ausschlussgründe

Paragraph 271,
  1. Absatz einsAbschlussprüfer können Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. Abschlussprüfer von Jahresabschlüssen und Lageberichten von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und von Konzernabschlüssen, in die keine Aktiengesellschaften einbezogen sind, können auch Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften sein.
  2. Absatz 2Als Abschlussprüfer ist ausgeschlossen, wer
    1. Ziffer eins
      Anteile an der zu prüfenden Gesellschaft oder an einem Unternehmen besitzt, das mit dieser Gesellschaft verbunden ist oder an dieser mindestens 20 von Hundert der Anteile besitzt, oder wer auf Erwerb, Verwaltung und Veräußerung derartiger Anteile maßgeblichen Einfluss hat;
    2. Ziffer 2
      gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des Aufsichtsrats oder Arbeitnehmer der zu prüfenden Gesellschaft oder eines Unternehmens ist, das mit dieser Gesellschaft verbunden ist oder an dieser mindestens 20 von Hundert der Anteile besitzt;
    3. Ziffer 3
      die in Ziffer 2, genannten Tatbestände innerhalb von 24 Monaten vor dem Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres erfüllt hat;
    4. Ziffer 4
      bei der zu prüfenden Gesellschaft oder für die zu prüfende Gesellschaft in dem zu prüfenden Geschäftsjahr oder bis zur Erteilung des Bestätigungsvermerks
      1. Litera a
        bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses über die Prüfungstätigkeit hinaus mitgewirkt hat,
      2. Litera b
        bei der internen Revision mitgewirkt hat,
      3. Litera c
        Managementaufgaben übernommen hat oder an der Entscheidung über die Auswahl der gesetzlichen Vertreter oder der im Bereich der Rechnungslegung leitenden Angestellten beteiligt war,
      4. Litera d
        Bewertungsleistungen oder versicherungsmathematische Dienstleistungen erbracht hat, die sich auf den zu prüfenden Jahresabschluss nicht nur unwesentlich auswirken;
    5. Ziffer 5
      gesetzlicher Vertreter, Mitglied des Aufsichtsrats oder Gesellschafter einer juristischen oder natürlichen Person oder einer Personengesellschaft, Inhaber oder Arbeitnehmer eines Unternehmens ist, sofern die juristische oder natürliche Person, die Personengesellschaft oder einer ihrer Gesellschafter oder das Einzelunternehmen gemäß Ziffer 4, nicht Abschlussprüfer der zu prüfenden Gesellschaft sein darf;
    6. Ziffer 6
      bei der Prüfung eine Person beschäftigt, die gemäß den Ziffer eins bis 5 nicht Abschlussprüfer sein darf;
    7. Ziffer 7
      in den letzten fünf Jahren jeweils mindestens 30 von Hundert der Gesamteinnahmen aus seiner beruflichen Tätigkeit aus der Prüfung und Beratung der zu prüfenden Gesellschaft oder von verbundenen Unternehmen oder von Unternehmen, an denen die zu prüfende Gesellschaft mindestens 20 von Hundert der Anteile besitzt, bezogen hat und dies auch im laufenden Geschäftsjahr zu erwarten ist.
  3. Absatz 3Als Abschlussprüfer ist ferner ausgeschlossen, wer seinen Beruf zusammen mit einer gemäß Absatz 2, ausgeschlossenen Person ausübt oder mit dieser gemeinsam die Voraussetzung der Ziffer 7, des Absatz 2, erfüllt.
  4. Absatz 4Eine Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft ist ausgeschlossen, wenn sie selbst, einer ihrer gesetzlichen Vertreter, ein Gesellschafter, ein verbundenes Unternehmen oder eine von ihr bei der Prüfung beschäftigte Person nach Absatz 2, ausgeschlossen ist, oder einer ihrer Gesellschafter an einer ausgeschlossenen Gesellschaft beteiligt ist, oder jemand, der zumindest mittelbar an der Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft beteiligt ist, auch an einer ausgeschlossenen Gesellschaft mit mehr als fünf von Hundert zumindest mittelbar beteiligt ist.
  5. Absatz 5Die Absatz 2 bis 4 sind auf den Konzernabschlussprüfer sinngemäß anzuwenden.
  6. Absatz 6Weiß der Abschlussprüfer, dass er nach Absatz eins bis 5 oder nach Paragraph 271 a, ausgeschlossen ist oder hätte er dies wissen müssen, so gebührt ihm für dennoch erbrachte Leistungen kein Entgelt.

Schlagworte

Befangenheit, Ausschließung, Unvereinbarkeit,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40065494