Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 200
Inkrafttretensdatum
01.08.1990
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
UGB
Index
21/01 Handelsrecht
Text
Inhalt der Gewinn- und Verlustrechnung
§ 200.Paragraph 200,
In der Gewinn- und Verlustrechnung sind die Erträge und Aufwendungen unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 195Paragraph 195, aufzugliedern. Der Jahresüberschuß (Jahresfehlbetrag) und der Bilanzgewinn (Bilanzverlust) sind gesondert auszuweisen.
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Anmerkung
ÜR: Die §§ 189 bis 283 sind - grundsätzlich - auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.1991 beginnen; im einzelnen siehe Art. X RLG,
BGBl. Nr. 475/1990.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Gesetzesnummer
10001702
Dokumentnummer
NOR12021924
Alte Dokumentnummer
N2189729334S