§ 382.Paragraph 382,
§ 377 gilt nicht für Viehmängel, für die eine Vermutungsfrist (§ 925 des österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuchs) besteht. Paragraph 377, gilt nicht für Viehmängel, für die eine Vermutungsfrist (Paragraph 925, des österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuchs) besteht.