Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 378
Inkrafttretensdatum
01.03.1939
Außerkrafttretensdatum
31.12.2006
Abkürzung
UGB
Index
21/01 Handelsrecht
Text
§ 378.Paragraph 378,
Die Vorschriften des § 377 finden auch dann Anwendung, wenn eine andere als die bedungene Ware oder eine andere als die bedungene Menge von Waren geliefert ist, sofern die gelieferte Ware nicht offensichtlich von der Bestellung so erheblich abweicht, daß der Verkäufer die Genehmigung des Käufers als ausgeschlossen betrachten mußte. Die Vorschriften des Paragraph 377, finden auch dann Anwendung, wenn eine andere als die bedungene Ware oder eine andere als die bedungene Menge von Waren geliefert ist, sofern die gelieferte Ware nicht offensichtlich von der Bestellung so erheblich abweicht, daß der Verkäufer die Genehmigung des Käufers als ausgeschlossen betrachten mußte.
Schlagworte
Lieferung eines aliud, Falschlieferung
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009
Gesetzesnummer
10001702
Dokumentnummer
NOR12021808
Alte Dokumentnummer
N2189729215S