Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 377
Inkrafttretensdatum
01.03.1939
Außerkrafttretensdatum
31.12.2006
Abkürzung
UGB
Index
21/01 Handelsrecht
Text
§ 377.Paragraph 377,
(1)Absatz einsIst der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.
(2)Absatz 2Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
(3)Absatz 3Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
(4)Absatz 4Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
(5)Absatz 5Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.
Anmerkung
Vgl. aber §§ 928, 933 ABGB,
JGS Nr. 946/1811.
Schlagworte
Rügepflicht, Mängelrüge
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009
Gesetzesnummer
10001702
Dokumentnummer
NOR12021807
Alte Dokumentnummer
N2189729214S