(1)Absatz einsIst einem Einzelkaufmann oder einem vertretungsbefugten Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechts ein Sachwalter nach § 273 ABGB bestellt, dessen Wirkungskreis die Führung eines Unternehmens oder die Ausübung von Gesellschafterrechten ganz oder teilweise umfaßt, so ist dieser von Amts wegen in das Firmenbuch einzutragen. Ebenso ist die Verlängerung der Minderjährigkeit (§ 173 ABGB) einzutragen. Die Eintragung ist nicht bekanntzumachen. § 15 ist nicht anzuwenden.Ist einem Einzelkaufmann oder einem vertretungsbefugten Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechts ein Sachwalter nach Paragraph 273, ABGB bestellt, dessen Wirkungskreis die Führung eines Unternehmens oder die Ausübung von Gesellschafterrechten ganz oder teilweise umfaßt, so ist dieser von Amts wegen in das Firmenbuch einzutragen. Ebenso ist die Verlängerung der Minderjährigkeit (Paragraph 173, ABGB) einzutragen. Die Eintragung ist nicht bekanntzumachen. Paragraph 15, ist nicht anzuwenden.