Bundesrecht konsolidiert: Unternehmensgesetzbuch § 204, Fassung vom 31.12.2006

Unternehmensgesetzbuch § 204

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 204

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

19.07.2015

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 2 ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. 6. 1996 beginnen; vgl. Art. XVII Abs. 2 EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996.
Abs. 3 ist auf Geschäftsjahre, die nach dem 30. 6. 1996 beginnen, nicht mehr anzuwenden; vgl. Art. XVII Abs. 2 EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996.

Text

Abschreibungen im Anlagevermögen

Paragraph 204,
  1. Absatz einsDie Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind bei den Gegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muß die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich wirtschaftlich genutzt werden kann.
  2. Absatz 2Gegenstände des Anlagevermögens sind bei voraussichtlich dauernder Wertminderung ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, außerplanmäßig auf den niedrigeren Wert abzuschreiben, der ihnen am Abschlußstichtag unter Bedachtnahme auf die Nutzungsmöglichkeit im Unternehmen beizulegen ist. Bei Finanzanlagen dürfen solche Abschreibungen auch vorgenommen werden, wenn die Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer ist.
  3. Absatz 3Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,)

Schlagworte

Anschaffungskosten

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12038626

Alte Dokumentnummer

N2199655956J