Bundesrecht konsolidiert: Unternehmensgesetzbuch § 191, Fassung vom 31.12.2006

Unternehmensgesetzbuch § 191

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 191

Inkrafttretensdatum

01.08.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Inventar

Paragraph 191,
  1. Absatz einsDer Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes die diesem gewidmeten Vermögensgegenstände und Schulden genau zu verzeichnen und deren Wert anzugeben (Inventar).
  2. Absatz 2Er hat für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs ein solches Inventar aufzustellen.

Anmerkung

ÜR: Die §§ 189 bis 283 sind - grundsätzlich - auf Geschäftsjahre
anzuwenden, die nach dem 31.12.1991 beginnen; im einzelnen siehe
Art. X RLG, BGBl. Nr. 475/1990.

Schlagworte

Inventur

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2009

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12021916

Alte Dokumentnummer

N2189729326S