Bundesrecht konsolidiert: Unternehmensgesetzbuch § 171, Fassung vom 31.12.2006

Unternehmensgesetzbuch § 171

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 171

Inkrafttretensdatum

01.03.1939

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Paragraph 171,
  1. Absatz einsDer Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.
  2. Absatz 2Ist über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz eins, zustehende Recht durch den Konkursverwalter ausgeübt.

Anmerkung

Zu Abs. 2: Statt "Konkursverwalter" in Österreich "Masseverwalter".

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2009

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12021705

Alte Dokumentnummer

N2189729112S