Bundesrecht konsolidiert: Unternehmensgesetzbuch § 268, Fassung vom 02.01.2006

Unternehmensgesetzbuch § 268

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 268

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 906 Abs. 13.

Text

VIERTER ABSCHNITT

Vorschriften über die Prüfung, Offenlegung,

Veröffentlichung und Zwangsstrafen

ERSTER TITEL

Abschlußprüfung

Pflicht zur Abschlußprüfung

Paragraph 268,
  1. Absatz einsDer Jahresabschluß und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften sind durch einen Abschlußprüfer zu prüfen. Dies gilt nicht für kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Paragraph 221, Absatz eins,), sofern diese nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften einen Aufsichtsrat haben müssen. Hat die erforderliche Prüfung nicht stattgefunden, so kann der Jahresabschluß nicht festgestellt werden. Umstände, die in einem Verfahren nach Paragraph 270, Absatz 3, HGB geltend gemacht werden können, hindern die Gültigkeit der Prüfung nur, wenn ein solches Verfahren zur Bestellung eines anderen Abschlussprüfers geführt hat.
  2. Absatz 2Der Konzernabschluß und der Konzernlagebericht von Gesellschaften sind durch einen Abschlußprüfer zu prüfen, bevor sie dem Aufsichtsrat der Muttergesellschaft vorgelegt werden.
  3. Absatz 3Werden der Jahresabschluß, der Konzernabschluß, der Lagebericht oder der Konzernlagebericht nach Vorlage des Prüfungsberichts geändert, so ist die Änderung dem Abschlußprüfer bekanntzugeben, der sie mit ihren Auswirkungen zu prüfen hat. Über das Ergebnis der Prüfung ist zu berichten; der Bestätigungsvermerk ist gemäß Paragraph 274, entsprechend zu ergänzen, erforderlichenfalls einzuschränken oder zu versagen.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40065492