Bundesrecht konsolidiert: Unternehmensgesetzbuch § 210, Fassung vom 02.01.2006

Unternehmensgesetzbuch § 210

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 210

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Beachte

Bezugszeitraum: ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30.6.1996 beginnen; vgl. Art. XVII Abs. 2 EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 906 Abs. 21.

Text

Abschreibung der Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes

§ 210.

Die für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes aktivierten Beträge sind für jedes Geschäftsjahr zu mindestens einem Fünftel abzuschreiben. Bei der Bemessung des Abschreibungszeitraums ist auf den Grundsatz der Vorsicht (§ 201 Abs. 2 Z 4) Bedacht zu nehmen.

Anmerkung

EG: Art. II, BGBl. I Nr. 140/2009

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2010

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12038629

Alte Dokumentnummer

N2199655959J