Bundesrecht konsolidiert: Unternehmensgesetzbuch § 397, Fassung vom 13.07.2005

Unternehmensgesetzbuch § 397

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 397

Inkrafttretensdatum

01.03.1939

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Paragraph 397,

Der Kommissionär hat an dem Kommissionsgute, sofern er es im Besitze hat, insbesondere mittelst Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann, ein Pfandrecht wegen der auf das Gut verwendeten Kosten, der Provision, der auf das Gut gegebenen Vorschüsse und Darlehen, der mit Rücksicht auf das Gut gezeichneten Wechsel oder in anderer Weise eingegangenen Verbindlichkeiten sowie wegen aller Forderungen aus laufender Rechnung in Kommissionsgeschäften.

Anmerkung

Für den Besitz ist Besitzwille im Sinne des § 309 ABGB, JGS Nr.
946/1811, nicht erforderlich (Art. 5 der 4. EVHGB, dRGBl. I S
1999/1938).

Schlagworte

gesetzliches Pfandrecht

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2009

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12021827

Alte Dokumentnummer

N2189729234S