Bundesrecht konsolidiert: Unternehmensgesetzbuch § 275, Fassung vom 26.03.1999

Unternehmensgesetzbuch § 275

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 275

Inkrafttretensdatum

01.08.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers

Paragraph 275,
  1. Absatz einsDer Abschlußprüfer, seine Gehilfen und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft sind zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, die sie bei ihrer Tätigkeit erfahren haben. Wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist der Gesellschaft und, wenn ein verbundenes Unternehmen geschädigt worden ist, auch diesem zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.
  2. Absatz 2Die Ersatzpflicht von Personen, die fahrlässig gehandelt haben, beschränkt sich auf fünf Millionen Schilling für eine Prüfung. Dies gilt auch, wenn an der Prüfung mehrere Personen beteiligt gewesen oder mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen worden sind, und ohne Rücksicht darauf, ob andere Beteiligte vorsätzlich gehandelt haben.
  3. Absatz 3Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht, wenn eine Prüfungsgesellschaft Abschlußprüfer ist, auch gegenüber dem Aufsichtsrat der Prüfungsgesellschaft und dessen Mitgliedern.
  4. Absatz 4Die Ersatzpflicht nach diesen Vorschriften kann durch Vertrag weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
  5. Absatz 5Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in fünf Jahren.

Anmerkung

1. ÜR: Die §§ 189 bis 283 sind - grundsätzlich - auf Geschäftsjahre
anzuwenden, die nach dem 31.12.1991 beginnen; im einzelnen siehe
Art. X RLG, BGBl. Nr. 475/1990.
2. Verletzung der Geheimhaltungspflicht siehe § 122 StGB, BGBl.
Nr. 60/1974.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2016

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12021995

Alte Dokumentnummer

N2189729405S