Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 275
Inkrafttretensdatum
01.08.1990
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001
Abkürzung
UGB
Index
21/01 Handelsrecht
Text
Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers
§ 275.Paragraph 275,
(1)Absatz einsDer Abschlußprüfer, seine Gehilfen und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft sind zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, die sie bei ihrer Tätigkeit erfahren haben. Wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist der Gesellschaft und, wenn ein verbundenes Unternehmen geschädigt worden ist, auch diesem zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.
(2)Absatz 2Die Ersatzpflicht von Personen, die fahrlässig gehandelt haben, beschränkt sich auf fünf Millionen Schilling für eine Prüfung. Dies gilt auch, wenn an der Prüfung mehrere Personen beteiligt gewesen oder mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen worden sind, und ohne Rücksicht darauf, ob andere Beteiligte vorsätzlich gehandelt haben.
(3)Absatz 3Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht, wenn eine Prüfungsgesellschaft Abschlußprüfer ist, auch gegenüber dem Aufsichtsrat der Prüfungsgesellschaft und dessen Mitgliedern.
(4)Absatz 4Die Ersatzpflicht nach diesen Vorschriften kann durch Vertrag weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
(5)Absatz 5Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in fünf Jahren.
Anmerkung
1. ÜR: Die §§ 189 bis 283 sind - grundsätzlich - auf Geschäftsjahre
anzuwenden, die nach dem 31.12.1991 beginnen; im einzelnen siehe
Art. X RLG,
BGBl. Nr. 475/1990.
2. Verletzung der Geheimhaltungspflicht siehe § 122 StGB, BGBl.
Nr. 60/1974.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2016
Gesetzesnummer
10001702
Dokumentnummer
NOR12021995
Alte Dokumentnummer
N2189729405S