Bundesrecht konsolidiert: Unternehmensgesetzbuch § 246, Fassung vom 31.12.1998

Unternehmensgesetzbuch § 246

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 246

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

11.07.2000

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 1 lit. a und b, Z 2 lit. a und b,
Abs. 3 und 4
sind erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die
nach dem 30. 6. 1996 beginnen;
vgl. Art. XVII Abs. 2 EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996.

Text

Größenabhängige Befreiungen

Paragraph 246,
  1. Absatz einsEin Mutterunternehmen ist von der Pflicht, einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht aufzustellen, befreit, wenn
    1. Ziffer eins
      am Abschlußstichtag seines Jahresabschlusses und am vorhergehenden Abschlußstichtag
      mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen:
      1. Litera a
        Die Bilanzsummen in den Bilanzen des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluß einzubeziehen wären, übersteigen insgesamt nicht 450 Millionen Schilling.
      2. Litera b
        Die Umsatzerlöse des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluß einzubeziehen wären, übersteigen in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag insgesamt nicht 900 Millionen Schilling.
      3. Litera c
        Das Mutterunternehmen und die Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluß einzubeziehen wären, haben in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt; oder
    2. Ziffer 2
      am Abschlußstichtag eines von ihm aufzustellenden Konzernabschlusses und am vorhergehenden Abschlußstichtag mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen:
      1. Litera a
        Die Bilanzsumme übersteigt nicht 375 Millionen Schilling.
      2. Litera b
        Die Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag übersteigen nicht 750 Millionen Schilling.
      3. Litera c
        Das Mutterunternehmen und die in den Konzernabschluß einbezogenen Tochterunternehmen haben in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt.
  2. Absatz 2Die Rechtsfolgen der Merkmale gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 treten, wenn diese Merkmale an den Abschlußstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zutreffen, ab dem folgenden Geschäftsjahr ein.
  3. Absatz 3Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn am Abschlußstichtag Aktien oder andere von dem Mutterunternehmen oder einem in den Konzernabschluß des Mutterunternehmens einbezogenen Tochterunternehmens ausgegebene Wertpapiere an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über die Schaffung eines Europäischen Wirtschaftsraumes, Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,, zum amtlichen Handel zugelassen oder in den geregelten Freiverkehr einbezogen sind.
  4. Absatz 4Paragraph 221, Absatz 7, gilt sinngemäß für die in Absatz eins, Ziffer eins und 2 angeführten Merkmale.

Anmerkung

ÜR: Art. X Abs. 8 und 9 RLG, BGBl. Nr. 475/1990
Art. XVII Abs. 4 EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12038649

Alte Dokumentnummer

N2199655979J