Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 236
Inkrafttretensdatum
01.07.1996
Außerkrafttretensdatum
19.07.2015
Abkürzung
UGB
Index
21/01 Handelsrecht
Beachte
Bezugszeitraum: Z 1, 2 und 4 sind erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. 6. 1996 beginnen; vgl. Art. XVII Abs. 2 EU-GesRÄG,
BGBl. Nr. 304/1996.
Text
FÜNFTER TITEL
Anhang und Lagebericht
Erläuterung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung
§ 236.Paragraph 236,
Im Anhang sind die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die darauf angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden so zu erläutern, daß ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens vermittelt wird.
Insbesondere sind anzugeben:
Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden; diese sind zu begründen und ihr Einfluß auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist gesondert darzustellen;
bei Inanspruchnahme von § 203 Abs. 4 der insgesamt nach dieser Bestimmung aktivierte Betrag;bei Inanspruchnahme von Paragraph 203, Absatz 4, der insgesamt nach dieser Bestimmung aktivierte Betrag;
die Gründe für die gewählte Abschreibungsdauer und Abschreibungsmethode gemäß § 203 Abs. 5 letzter Satz;die Gründe für die gewählte Abschreibungsdauer und Abschreibungsmethode gemäß Paragraph 203, Absatz 5, letzter Satz;
bei Inanspruchnahme von § 206 Abs. 3 der im Geschäftsjahr und der insgesamt über die Herstellungskosten hinaus angesetzte Betrag.bei Inanspruchnahme von Paragraph 206, Absatz 3, der im Geschäftsjahr und der insgesamt über die Herstellungskosten hinaus angesetzte Betrag.
Schlagworte
Gewinnrechnung, Bilanzierungsmethode, Vermögenslage, Finanzlage
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Gesetzesnummer
10001702
Dokumentnummer
NOR12038642
Alte Dokumentnummer
N2199655972J