Bundesrecht konsolidiert: Unternehmensgesetzbuch § 278, Fassung vom 30.06.1996

Unternehmensgesetzbuch § 278

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 278

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Offenlegung bei kleinen Aktiengesellschaften

Paragraph 278,

Für die Offenlegung gilt bei kleinen Aktiengesellschaften (Paragraph 221, Absatz eins,) folgendes:

  1. Ziffer eins
    Die Posten „Rückstellungen für Abfertigungen“ gemäß Paragraph 224, Absatz 3, C Ziffer eins und „Rückstellungen für Pensionen“ gemäß Paragraph 224, Absatz 3,
    C Ziffer 2, sowie die Posten „Steuerrückstellungen“ gemäß Paragraph 224, Absatz 3, C Ziffer 3 und „sonstige Rückstellungen“ gemäß Paragraph 224, Absatz 3, C Ziffer 4, können zusammengefaßt werden.
  2. Ziffer 2
    Die Posten des Paragraph 231, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 5 und Absatz 3, Ziffer eins bis 3 dürfen zu einem Posten unter der Bezeichnung „Rohergebnis“ im Fall des Absatz 2, bzw. „Bruttoergebnis vom Umsatz“ im Fall des Absatz 3, zusammengefaßt werden; die Offenlegung der Angabe gemäß Paragraph 237, Ziffer 4, Litera a, kann unterbleiben.
  3. Ziffer 3
    Die Veröffentlichung des Jahresabschlusses kann durch die Veröffentlichung eines Hinweises auf die Einreichung des Jahresabschlusses zum Firmenbuch ersetzt werden. In diesem Fall hat die Gesellschaft unverzüglich die zur Versendung bestimmten Stücke des Jahresabschlusses zum Firmenbuch des Sitzes der Gesellschaft einzureichen. Das Gericht hat unverzüglich jeweils ein Stück des Jahresabschlusses der nach dem Sitz der Gesellschaft zuständigen Kammer der gewerblichen Wirtschaft, Kammer für Arbeiter und Angestellte, Landwirtschaftskammer und Landarbeiterkammer sowie der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und dem Österreichischen Arbeiterkammertag zu senden.

Anmerkung

1. ÜR: Die §§ 189 bis 283 sind - grundsätzlich - auf Geschäftsjahre
anzuwenden, die nach dem 31.12.1991 beginnen; im einzelnen siehe
Art. X RLG, BGBl. Nr. 475/1990.
2. Statt "Österreichischer Arbeiterkammertag" jetzt
"Bundesarbeitskammer"

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12021998

Alte Dokumentnummer

N2189729408S