Die Posten „Rückstellungen für Abfertigungen“ gemäß § 224 Abs. 3 C Z 1 und „Rückstellungen für Pensionen“ gemäß § 224 Abs. 3Die Posten „Rückstellungen für Abfertigungen“ gemäß Paragraph 224, Absatz 3, C Ziffer eins und „Rückstellungen für Pensionen“ gemäß Paragraph 224, Absatz 3,
C Z 2 sowie die Posten „Steuerrückstellungen“ gemäß § 224 Abs. 3 C Z 3 und „sonstige Rückstellungen“ gemäß § 224 Abs. 3 C Z 4 können zusammengefaßt werden.C Ziffer 2, sowie die Posten „Steuerrückstellungen“ gemäß Paragraph 224, Absatz 3, C Ziffer 3 und „sonstige Rückstellungen“ gemäß Paragraph 224, Absatz 3, C Ziffer 4, können zusammengefaßt werden.