Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 222
Inkrafttretensdatum
01.08.1990
Außerkrafttretensdatum
31.05.2008
Abkürzung
UGB
Index
21/01 Handelsrecht
Text
ZWEITER TITEL
Allgemeine Vorschriften über den Jahresabschluß
und den Lagebericht
Inhalt des Jahresabschlusses
§ 222.Paragraph 222,
(1)Absatz einsDie gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft haben in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr den um den Anhang erweiterten Jahresabschluß sowie einen Lagebericht aufzustellen und den Mitgliedern des Aufsichtsrats vorzulegen.
(2)Absatz 2Der Jahresabschluß hat ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln. Wenn dies aus besonderen Umständen nicht gelingt, sind im Anhang die erforderlichen zusätzlichen Angaben zu machen.
Anmerkung
ÜR: Die §§ 189 bis 283 sind - grundsätzlich - auf Geschäftsjahre
anzuwenden, die nach dem 31.12.1991 beginnen; im einzelnen siehe
Art. X RLG,
BGBl. Nr. 475/1990.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009
Gesetzesnummer
10001702
Dokumentnummer
NOR12021942
Alte Dokumentnummer
N2189729352S