Bundesrecht konsolidiert: Unternehmensgesetzbuch § 222, Fassung vom 30.06.1996

Unternehmensgesetzbuch § 222

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 222

Inkrafttretensdatum

01.08.1990

Außerkrafttretensdatum

31.05.2008

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

ZWEITER TITEL

Allgemeine Vorschriften über den Jahresabschluß

und den Lagebericht

Inhalt des Jahresabschlusses

Paragraph 222,
  1. Absatz einsDie gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft haben in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr den um den Anhang erweiterten Jahresabschluß sowie einen Lagebericht aufzustellen und den Mitgliedern des Aufsichtsrats vorzulegen.
  2. Absatz 2Der Jahresabschluß hat ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln. Wenn dies aus besonderen Umständen nicht gelingt, sind im Anhang die erforderlichen zusätzlichen Angaben zu machen.

Anmerkung

ÜR: Die §§ 189 bis 283 sind - grundsätzlich - auf Geschäftsjahre
anzuwenden, die nach dem 31.12.1991 beginnen; im einzelnen siehe
Art. X RLG, BGBl. Nr. 475/1990.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2009

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12021942

Alte Dokumentnummer

N2189729352S