(5)Absatz 5Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrats durch Verordnung die im Abs. 1 angeführten Beträge unter Bedachtnahme auf die Entwicklung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 neu festzusetzen, wenn sich dieser um mindestens 10 vH seit der letzten Festsetzung geändert hat. Sollte dieser Index nicht mehr verlautbart werden, gilt jener Index als Grundlage der Berechnung, der diesem Index am meisten entspricht.Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrats durch Verordnung die im Absatz eins, angeführten Beträge unter Bedachtnahme auf die Entwicklung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 neu festzusetzen, wenn sich dieser um mindestens 10 vH seit der letzten Festsetzung geändert hat. Sollte dieser Index nicht mehr verlautbart werden, gilt jener Index als Grundlage der Berechnung, der diesem Index am meisten entspricht.