Bundesrecht konsolidiert: Unternehmensgesetzbuch § 221, Fassung vom 30.06.1996

Unternehmensgesetzbuch § 221

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 221

Inkrafttretensdatum

01.08.1990

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

ZWEITER ABSCHNITT

Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften

(Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung)

ERSTER TITEL

Größenklassen

Umschreibung

Paragraph 221,
  1. Absatz einsKleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
    1. Ziffer eins
      200 Millionen Schilling Bilanzsumme;
    2. Ziffer 2
      300 Millionen Schilling Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag;
    3. Ziffer 3
      im Jahresdurchschnitt 300 Arbeitnehmer; der jeweilige Durchschnitt der Arbeitnehmeranzahl bestimmt sich nach der Arbeitnehmeranzahl an den jeweiligen Monatsletzten innerhalb des vorangegangenen Kalenderjahrs.
  2. Absatz 2Große Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Absatz eins, bezeichneten Merkmale überschreiten. Eine Kapitalgesellschaft gilt stets als groß, wenn Aktien oder andere von ihr ausgegebene Wertpapiere an einer österreichischen Börse zum amtlichen Handel zugelassen oder in den geregelten Freiverkehr einbezogen sind.
  3. Absatz 3Ist persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechts eine Kapitalgesellschaft und keine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter mit Vertretungsbefugnis, so unterliegt die Personengesellschaft hinsichtlich der in den Paragraphen 222 bis 243 und Paragraphen 268 bis 283 geregelten Tatbestände den der Rechtsform ihres geschäftsführenden Gesellschafters entsprechenden Rechtsvorschriften.
  4. Absatz 4Die Rechtsfolgen der Merkmale gemäß den Absatz eins und 2 treten, wenn diese Merkmale an den Abschlußstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über- oder unterschritten werden, ab dem folgenden Geschäftsjahr ein. Bei der Aufgabe eines Betriebes oder eines Teilbetriebes entfällt die Prüfung bereits für das laufende Geschäftsjahr, wenn zwei der Merkmale gemäß Absatz eins, um mindestens die Hälfte unterschritten werden.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrats durch Verordnung die im Absatz eins, angeführten Beträge unter Bedachtnahme auf die Entwicklung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 neu festzusetzen, wenn sich dieser um mindestens 10 vH seit der letzten Festsetzung geändert hat. Sollte dieser Index nicht mehr verlautbart werden, gilt jener Index als Grundlage der Berechnung, der diesem Index am meisten entspricht.

Anmerkung

ÜR: Die §§ 189 bis 283 sind - grundsätzlich - auf Geschäftsjahre
anzuwenden, die nach dem 31.12.1991 beginnen; im einzelnen siehe
Art. X RLG, BGBl. Nr. 475/1990.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12021941

Alte Dokumentnummer

N2189729351S