Bundesrecht konsolidiert: Unternehmensgesetzbuch § 216, Fassung vom 30.06.1996

Unternehmensgesetzbuch § 216

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 216

Inkrafttretensdatum

01.08.1990

Außerkrafttretensdatum

19.07.2015

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Vorlage von Unterlagen auf Datenträgern

Paragraph 216,

Wer Eintragungen oder Aufbewahrungen in der Form des Paragraph 189, Absatz 3, vorgenommen hat muß, soweit er zur Einsichtgewährung verpflichtet ist, auf seine Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, die benötigte Anzahl ohne Hilfsmittel lesbarer, dauerhafter Wiedergaben beibringen.

Anmerkung

ÜR: Diese Bestimmung ist wohl, da sie nicht unmittelbar die Buchführung betrifft, schon ab dem 1.8.1990 anwendbar.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12021940

Alte Dokumentnummer

N2189729350S