Abschreibung der Aufwendungen für das Ingangsetzen,
Erweitern und Umstellen eines Betriebes
§ 210.Paragraph 210,
Der für das Ingangsetzen, Erweitern und Umstellen eines Betriebes eingesetzte Betrag ist in jedem Geschäftsjahr zu mindestens einem Fünftel durch Abschreibungen zu tilgen. Bei der Bemessung des Abschreibungszeitraums ist auf den Grundsatz der Vorsicht (§ 201 Abs. 1 Z 4) Bedacht zu nehmen. Der für das Ingangsetzen, Erweitern und Umstellen eines Betriebes eingesetzte Betrag ist in jedem Geschäftsjahr zu mindestens einem Fünftel durch Abschreibungen zu tilgen. Bei der Bemessung des Abschreibungszeitraums ist auf den Grundsatz der Vorsicht (Paragraph 201, Absatz eins, Ziffer 4,) Bedacht zu nehmen.