Bundesrecht konsolidiert: Unternehmensgesetzbuch § 426, tagesaktuelle Fassung

Unternehmensgesetzbuch § 426

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 426

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Frachtbrief

Paragraph 426,
  1. Absatz einsDer Frachtführer kann die Ausstellung eines Frachtbriefs verlangen.
  2. Absatz 2Der Frachtbrief soll enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Ort und den Tag der Ausstellung;
    2. Ziffer 2
      den Namen und den Wohnort des Frachtführers;
    3. Ziffer 3
      den Namen dessen, an welchen das Gut abgeliefert werden soll (des Empfängers);
    4. Ziffer 4
      den Ort der Ablieferung;
    5. Ziffer 5
      die Bezeichnung des Gutes nach Beschaffenheit, Menge und Merkzeichen;
    6. Ziffer 6
      die Bezeichnung der für eine zoll- oder steueramtliche Behandlung oder polizeiliche Prüfung nötigen Begleitpapiere;
    7. Ziffer 7
      die Bestimmung über die Fracht sowie im Falle ihrer Vorausbezahlung einen Vermerk über die Vorausbezahlung;
    8. Ziffer 8
      die besonderen Vereinbarungen, welche die Beteiligten über andere Punkte, namentlich über die Zeit, innerhalb welcher die Beförderung bewirkt werden soll, über die Entschädigung wegen verspäteter Ablieferung und über die auf dem Gute haftenden Nachnahmen, getroffen haben;
    9. Ziffer 9
      die Unterschrift des Absenders; eine im Wege der mechanischen Vervielfältigung hergestellte Unterschrift ist genügend.
  3. Absatz 3Der Absender haftet dem Frachtführer für die Richtigkeit und die Vollständigkeit der in den Frachtbrief aufgenommenen Angaben.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40070050