Bundesrecht konsolidiert: Unternehmensgesetzbuch § 405, tagesaktuelle Fassung

Unternehmensgesetzbuch § 405

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 405

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Ausführungsanzeige und Selbsteintritt; Widerruf der Kommission

Paragraph 405,
  1. Absatz einsZeigt der Kommissionär die Ausführung der Kommission an, ohne ausdrücklich zu bemerken, daß er selbst eintreten wolle, so gilt dies als Erklärung, daß die Ausführung durch Abschluß des Geschäfts mit einem Dritten für Rechnung des Kommittenten erfolgt sei.
  2. Absatz 2Eine Vereinbarung zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär, daß die Erklärung darüber, ob die Kommission durch Selbsteintritt oder durch Abschluß mit einem Dritten ausgeführt sei, später als am Tage der Ausführungsanzeige abgegeben werden dürfe, ist nichtig.
  3. Absatz 3Widerruft der Kommittent die Kommission und geht der Widerruf dem Kommissionär zu, bevor die Ausführungsanzeige zur Absendung abgegeben ist, so steht dem Kommissionär das Recht des Selbsteintritts nicht mehr zu.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40070023