Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 255
Inkrafttretensdatum
20.07.2015
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
UGB
Index
21/01 Handelsrecht
Beachte
Abs. 2: zum Bezugszeitraum vgl. § 906 Abs. 28
Text
Zusammenfassung von Forderungen und Schulden verbundener Unternehmen
(Schuldenkonsolidierung)
§ 255.
(1) Ausleihungen und andere Forderungen, Rückstellungen und Verbindlichkeiten aus Beziehungen zwischen den in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen sowie entsprechende Rechnungsabgrenzungsposten sind wegzulassen.
(2) Abs. 1 braucht nicht angewendet zu werden, soweit die wegzulassenden Beträge nicht wesentlich (§ 189a Z 10) sind.
Schlagworte
Vermögenslage, Finanzlage
Im RIS seit
27.01.2015
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Gesetzesnummer
10001702
Dokumentnummer
NOR40167688