Bundesrecht konsolidiert: Unternehmensgesetzbuch § 140, tagesaktuelle Fassung

Unternehmensgesetzbuch § 140

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 140

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Ausschluss statt Auflösung

Paragraph 140,
  1. Absatz einsTritt in der Person eines Gesellschafters ein Umstand ein, der nach Paragraph 133, für jeden der übrigen Gesellschafter das Recht begründet, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, so kann vom Gericht aufgrund einer Klage aller übrigen Gesellschafter anstatt der Auflösung der Gesellschaft der Ausschluss dieses Gesellschafters aus der Gesellschaft ausgesprochen werden. Der Ausschließungsklage steht nicht entgegen, dass nach der Ausschließung nur ein Gesellschafter verbleibt.
  2. Absatz 2Für die Auseinandersetzung zwischen der Gesellschaft oder dem allein verbleibenden Gesellschafter (Absatz eins, letzter Satz) und dem ausgeschlossenen Gesellschafter ist die Vermögenslage der Gesellschaft in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem die Klage auf Ausschließung erhoben wird.

Im RIS seit

24.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40165290