Bundesrecht konsolidiert: Notwegegesetz § 24, Fassung vom 13.12.2025

Notwegegesetz § 24

Kurztitel

Notwegegesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 140/1896

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

04.08.1896

Außerkrafttretensdatum

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Paragraph 24,

Wird eine auf Grund dieses Gesetzes eingeräumte Nothwegesevitut in der Folge entbehrlich, so hat das Gericht auf Ansuchen der einen oder anderen Partei nach vorgenommener Prüfung der Sachlage hierüber ein Erkenntnis zu fällen und mit sorgfältiger Bedachtnahme auf alle maßgebenden Verhältnisse nach Billigkeit zu bestimmen, ob dem Eigenthümer des herrschenden Gutes ein Theil des seinerzeit entrichteten Entschädigungscapitales und in welcher Höhe von dem Eigenthümer der dienstbaren Liegenschaft zurückzuerstatten sei. In solchen Fällen finden die für das Verfahren wegen Einräumung eines Nothweges getroffenen Bestimmungen sinngemäße Anwendung.

In gleicher Weise ist auf Ansuchen des Eigenthümers der mit der Nothwegeservitut belasteten Liegenschaft vorzugehen, wenn diese Liegenschaft durch Bauführung, Culturänderung und dergleichen eine solche Veränderung erfahren soll, welche den Fortbestand der Servitut im Sinne des Alinea 2 oder 3 des Paragraph 4, als unstatthaft erscheinen läßt. Die Nothwegesevitut ist aufzuheben, wenn die beabsichtigte Veränderung der Liegenschaft glaubhaft gemacht wird, und ist die Aufhebung der Sevitut an geeignete Vorsichten wegen wirklicher Vornahme der bezüglichen Veränderung zu knüpfen.

Anstatt der aufgehobenen Wegeservitut ist auf Verlangen des wegebedürftigen Eigenthümers zugleich ein anderer Nothweg festzustellen.

Schlagworte

Eigentümer, Entschädigungskapital, Kulturänderung, Teil

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2016

Gesetzesnummer

10001701

Dokumentnummer

NOR12021382

Alte Dokumentnummer

N2189622634S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/140/P24/NOR12021382