Bundesrecht konsolidiert: Exekutionsordnung § 38, Fassung vom 23.01.2026

Exekutionsordnung § 38

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Sachliche Zuständigkeit für exekutionsrechtliche Klagen

Paragraph 38,
  1. Absatz einsMuss eine der in den Paragraphen 35,, 36 und 37 bezeichneten Klagen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen bei einem Bezirksgerichte angebracht werden, so ist dieses Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über die Klage zuständig, wenngleich die Streitsache sonst zur sachlichen Zuständigkeit eines Gerichtshofes gehören würde.
  2. Absatz 2Für Verfahren nach den Paragraphen 35,, 36 und 37 kann die inländische Gerichtsbarkeit nach Paragraph 104, Absatz eins, oder 3 JN nicht begründet werden.
  3. Absatz 3Der Absatz 2, ist insoweit zur Gänze oder zum Teil nicht anzuwenden, als nach Völkerrecht oder besonderen gesetzlichen Anordnungen ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233550

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P38/NOR40233550