Bundesrecht konsolidiert: Exekutionsordnung § 369, Fassung vom 20.01.2026

Exekutionsordnung § 369

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 369

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Kosten der Exekution

Paragraph 369,
  1. Absatz einsDie Bewilligung der Exekution zum Zwecke der Verwirklichung von Ansprüchen auf Herausgabe oder Überlassung von Sachen, auf Handlungen oder Unterlassungen, schließt die Bewilligung der Exekution zu Gunsten der dem betreibenden Gläubiger durch das Exekutionsverfahren erwachsenden Kosten in sich.
  2. Absatz 2Der betreibende Gläubiger hat das zur Deckung der Kosten zu verwendende Vermögen des Verpflichteten sowie die deshalb anzuwendenden Exekutionsmittel im Sinne des Paragraph 54, schon in dem ersten Antrag auf Exekutionsbewilligung zu bezeichnen.

Schlagworte

Exekutionskosten

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40234176

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P369/NOR40234176