(2)Absatz 2Alle während einer Tagsatzung oder bei einer Exekutionshandlung gefassten Beschlüsse sind zu verkünden. Diese Beschlüsse sind den bei der Verkündung anwesenden Parteien und sonstigen Beteiligten in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen, insoweit diesen Personen ein abgesondertes Rechtsmittel gegen den Beschluss oder das Recht zur sofortigen Exekutionsführung auf Grund des Beschlusses zusteht. An Parteien und sonstige Beteiligter, welche bei der Verkündung nicht anwesend waren, ist in diesen Fällen und nebstdem in allen Fällen, in welchen die Leitung des Verfahrens es erfordert, die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung zu bewirken.