Bundesrecht konsolidiert: Exekutionsordnung § 34, Fassung vom 04.12.2024

Exekutionsordnung § 34

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

27.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Tod des Verpflichteten

Paragraph 34,
  1. Absatz einsStirbt der Verpflichtete nach Bewilligung der Exekution, so kann diese, sobald eine Erbantrittserklärung angebracht oder ein Verlassenschaftskurator ernannt ist, in Ansehung des hinterlassenen Vermögens ohne neuerliche Bewilligung in Vollzug gesetzt oder fortgeführt werden. Sonst muss der betreibende Gläubiger zu diesem Behufe die Bestellung eines einstweiligen Vertreters des Nachlasses beantragen. Der Antrag kann bei dem zur Abhandlung des Nachlasses oder bei dem zur Bewilligung der Exekution zuständigen Gericht gestellt werden.
  2. Absatz 2Eine bei Lebzeiten des Verpflichteten begonnene Exekution auf Liegenschaften kann ohne vorherige Bestellung eines einstweiligen Nachlassvertreters fortgeführt werden, wenn die zur Einleitung der Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung notwendige bücherliche Anmerkung noch vor dem Tode des Verpflichteten erfolgt ist.

Schlagworte

Grundbuch

Im RIS seit

04.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40237067

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P34/NOR40237067