Bundesrecht konsolidiert: Exekutionsordnung § 86, Fassung vom 22.09.2023

Exekutionsordnung § 86

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 86

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Unzulässige Bieterabsprachen

Paragraph 86,
  1. Absatz einsVereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder andere Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.
  2. Absatz 2Das Gericht kann über eine Person, die während des Versteigerungsverfahrens Vereinbarungen im Sinn des Absatz eins, schließt oder zu schließen versucht, eine Ordnungsstrafe bis zu 10 000 Euro verhängen.
  3. Absatz 3Eine Person, die vor oder während des Versteigerungstermins Vereinbarungen im Sinn des Absatz eins, schließt oder zu schließen versucht, kann vom Bieten ausgeschlossen werden.

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233628

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P86/NOR40233628