Bundesrecht konsolidiert: Exekutionsordnung § 170, Fassung vom 06.06.2023

Exekutionsordnung § 170

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 170

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Bekanntmachung des Versteigerungstermins

Paragraph 170,
  1. Absatz einsDas Versteigerungsedikt ist öffentlich bekannt zu machen.
  2. Absatz 2Nach öffentlicher Bekanntmachung des Versteigerungstermins ist dessen Abberaumung oder Verlegung wie dieser öffentlich bekannt zu machen.
  3. Absatz 3Bei der Bekanntmachung in der Ediktsdatei ist dem Versteigerungsedikt das vom Sachverständigen übermittelte Schätzungsgutachten, wenn es nicht von außergewöhnlichem Umfang ist, sowie dessen Kurzfassung samt Lageplan und bei Gebäuden auch ein Grundriss sowie zumindest ein Bild anzuschließen.

Anmerkung

früher § 170b

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233722

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P170/NOR40233722