Bundesrecht konsolidiert: Exekutionsordnung § 158, Fassung vom 26.03.2023

Exekutionsordnung § 158

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 158

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Aufschiebung der Exekution bei einer Naturkatastrophe

Paragraph 158,
  1. Absatz einsDie Exekution ist auf Antrag des Verpflichteten ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung aufzuschieben, wenn dieser von einer Naturkatastrophe (Hochwasser, Lawine, Schneedruck, Erdrutsch, Bergsturz, Orkan, Erdbeben Epidemie, Pandemie oder ähnliche Katastrophe vergleichbarer Tragweite) betroffen worden ist, er dadurch in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die zur Einleitung der Exekution geführt haben, und diese Exekution seine wirtschaftliche Existenz vernichten würde sowie nicht die Gefahr besteht, dass durch sie der betreibende Gläubiger schwer geschädigt, insbesondere seine Forderung ganz oder teilweise uneinbringlich werden könnte. Vor der Entscheidung über die Aufschiebung ist der betreibende Gläubiger zu vernehmen.
  2. Absatz 2Das Verfahren ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers nach Ablauf eines Jahres ab Einlangen des Aufschiebungsantrags oder dann, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht mehr gegeben sind, fortzusetzen.
  3. Absatz 3Es gibt keinen Kostenersatz zwischen den Parteien.

Anmerkung

früher § 200b

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233732

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P158/NOR40233732