Bundesrecht konsolidiert: Exekutionsordnung § 171, Fassung vom 23.03.2023

Exekutionsordnung § 171

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 171

Inkrafttretensdatum

01.10.2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III Abs. 1, BGBl. I Nr. 59/2000, hinsichtlich eines Superädifikats vgl. Art. III Abs. 11, BGBl. I Nr. 59/2000.

Text

Zustellung des Versteigerungsedikts

Paragraph 171,

Ausfertigungen des Versteigerungsedikts sind dem Verpflichteten, dem betreibenden Gläubiger und allen Personen zuzustellen, für die nach den dem Gericht darüber vorliegenden Urkunden auf der Liegenschaft oder an den auf dieser Liegenschaft haftenden Rechten dingliche Rechte und Lasten bestehen oder Vorkaufsrechte einverleibt sind. Wird ein Miteigentumsanteil, mit dem nicht Wohnungseigentum verbunden ist, versteigert, so ist auch jedem Miteigentümer eine Ausfertigung des Edikts an die im Grundbuch angeführte Adresse zu übersenden.

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40009539

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P171/NOR40009539