Bundesrecht konsolidiert: Exekutionsordnung § 168, Fassung vom 31.01.2023

Exekutionsordnung § 168

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 168

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Inhalt des Versteigerungsedikts

Paragraph 168,

Das Versteigerungsedikt muss enthalten:

  1. Ziffer eins
    die deutliche Bezeichnung der zur Versteigerung gelangenden Liegenschaft unter Angabe der genauen Adresse, der Einlagezahl und der Katastralgemeinde,
  2. Ziffer 2
    eine kurze Bezeichnung des mitzuversteigernden Zubehörs,
  3. Ziffer 3
    die Angabe des Wertes der Liegenschaft und des Zubehörs,
  4. Ziffer 4
    die Grundstücksgröße und bei der Versteigerung von Liegenschaftsanteilen auch die Angabe der Größe des Anteils und, wenn damit Wohnungseigentum verbunden ist, einen Hinweis darauf und auf die Größe der Wohnung und der sonstigen Räumlichkeiten, die ausschließlich genutzt werden können (Paragraph 2, Absatz eins, und 2 WEG 2002),
  5. Ziffer 5
    zusätzlich können die Benützungsart und sonstige nach Auffassung des Verkehrs wesentliche Umstände aufgenommen werden,
  6. Ziffer 6
    Zeit und Ort der Versteigerung, die Höhe des Vadiums und des geringsten Gebots,
  7. Ziffer 7
    die Mitteilung, dass die sich auf die Liegenschaft beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle usw. bei dem zu benennenden Exekutionsgericht eingesehen werden können, dass Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich sind und ob dieses oder ausnahmsweise nur seine Kurzfassung aus der Ediktsdatei zu ersehen ist,
  8. Ziffer 8
    die Bezeichnung der Dienstbarkeiten, Ausgedinge und anderen nicht zu den Hypotheken gehörenden Lasten, welche der Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot übernehmen muss,
  9. Ziffer 8 a
    Erklärungen nach Paragraph 144, Absatz 2,,
  10. Ziffer 9
    Festlegungen nach Paragraph 146, Absatz eins,,
  11. Ziffer 10
    eine Aussage darüber, ob der Verpflichtete bis spätestens vierzehn Tage nach Bekanntgabe des Schätzwertes (Paragraph 144,) dem Exekutionsgericht mitgeteilt hat, dass er auf die Steuerbefreiung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, UStG 1994 verzichtet.

Anmerkung

früher § 170

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233720

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P168/NOR40233720