Bundesrecht konsolidiert: Exekutionsordnung § 382e, Fassung vom 21.05.2022

Exekutionsordnung § 382e

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 382e

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Dauer

Paragraph 382 e,
  1. Absatz einsEine einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt in Wohnungen kann längstens für sechs Monate angeordnet werden.
  2. Absatz 2Eine einstweilige Verfügung zum allgemeinen Schutz vor Gewalt oder zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre kann längstens für ein Jahr angeordnet werden. Gleiches gilt für eine Verlängerung der einstweiligen Verfügung nach Zuwiderhandeln durch den Antragsgegner.
  3. Absatz 3Das Gericht kann zusätzlich die Dauer der einstweiligen Verfügung mit dem rechtskräftigen Abschluss des anhängigen oder eines binnen der angeordneten Dauer einzuleitenden Verfahrens in der Hauptsache festsetzen.
  4. Absatz 4Verfahren in der Hauptsache im Sinn des Paragraph 391, Absatz 2, sind bei einstweiligen Verfügungen nach Paragraph 382 b und bei einer mit dieser gemeinsam erlassenen einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 c, Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe, Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse und Verfahren zur Klärung der Benützungsberechtigung an der Wohnung.

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233916

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P382e/NOR40233916