Bundesrecht konsolidiert: Exekutionsordnung § 241, Fassung vom 30.11.2021

Exekutionsordnung § 241

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 241

Inkrafttretensdatum

27.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Vierte Abteilung.
Besondere Bestimmungen über die Exekution auf Gegenstände des Bergwerkseigentums.

Zwangsverwaltung – unmittelbar zu berichtigende Auslagen

Paragraph 241,

Zu den nach Paragraph 120, vom Verwalter aus den Erträgnissen unmittelbar zu berichtigenden Auslagen gehören insbesondere auch:

  1. Ziffer eins
    die während der Zwangsverwaltung fällig werdenden und die aus dem letzten Jahr vor Bewilligung der Zwangsverwaltung rückständigen Beträge an Revierstollengebühren und an jährlichen Leistungen an den Besitzer der Oberfläche;
  2. Ziffer 2
    die während der Zwangsverwaltung fällig werdenden und die aus dem letzten Jahre vor Bewilligung der Zwangsverwaltung rückständigen Beträge an Lohn und anderen Arbeitseinkommen der beim Betriebe des Bergbaues verwendeten Personen.

Anmerkung

§ 240 wurde gemäß Art. 1 Z 185, BGBl. I Nr. 86/2021, aufgehoben. Die Abteilungsüberschriften wurden daher übernommen.

Im RIS seit

04.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40237111

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P241/NOR40237111