(2)Absatz 2Insofern die Verpflichtung zur Abgabe der Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig ist, tritt die im Abs. 1 bezeichnete Rechtsfolge erst mit Bewirkung der Gegenleistung seitens des betreibenden Gläubigers ein.Insofern die Verpflichtung zur Abgabe der Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig ist, tritt die im Absatz eins, bezeichnete Rechtsfolge erst mit Bewirkung der Gegenleistung seitens des betreibenden Gläubigers ein.