Rekurs
§ 239.
(1) Ein Rekurs findet nicht statt gegen Beschlüsse, durch welche:
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1. | Wiederkaufsberechtigte und Pfandgläubiger von der Bewilligung der Versteigerung verständigt werden oder die bücherliche Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens angeordnet wird; |
2. | gemäß §§ 134 und 140 die Beschreibung und Schätzung der zu versteigernden Liegenschaft und des Liegenschaftszubehörs angeordnet wird; die Zahl der zur Schätzung beizuziehenden Sachverständigen bestimmt und die Sachverständigen ernannt werden; |
3. | zufolge § 142 bestimmt wird, dass eine neuerliche Beschreibung oder Schätzung nicht stattzufinden habe; |
4. | der Versteigerungstermin bestimmt wird; |
5. | nach § 190 die Verwaltung der versteigerten Liegenschaft angeordnet wird; |
6. | die Aufschiebung der Schätzungsvornahme im Sinne des § 156 verfügt wird; |
7. | zu den Bewertungen im Meistbotsverteilungsverfahren Sachverständige beigezogen werden; |
8. | wegen rechtskräftiger Einstellung oder wegen Durchführung des Versteigerungsverfahrens die Löschung der dieses Verfahren betreffenden bücherlichen Anmerkungen verfügt wird. |
(2) Gegen die während des Versteigerungstermins und während der Verteilungstagsatzung gefassten und verkündeten Beschlüsse ist ein abgesonderter Rekurs nicht zulässig.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2000)