Bundesrecht konsolidiert: Exekutionsordnung § 88, Fassung vom 30.06.2021

Exekutionsordnung § 88

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 88

Inkrafttretensdatum

01.10.1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

1. In einem öffentlichen Buche eingetragene Liegenschaften.

Paragraph 88,

  1. Absatz einsSofern die Liegenschaft in einem öffentlichen Buche eingetragen ist, erfolgt die Pfandrechtsbegründung durch bücherliche Einverleibung des Pfandrechtes.
  2. Absatz 2Für die Bewilligung und den Vollzug der Einverleibung gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes mit der Maßgabe, daß die Frist zur Einbringung von Rekursen 14 Tage beträgt.
  3. Absatz 3Bei der bücherlichen Einverleibung des Pfandrechtes ist die Forderung, für die das Pfandrecht eingetragen wird, als vollstreckbare zu bezeichnen. Diese Einverleibung hat die Wirkung, dass wegen der vollstreckbaren Forderung auf die Liegenschaft oder den Liegenschaftsantheil unmittelbar gegen jeden späteren Erwerber derselben Execution geführt werden kann.

Anmerkung

ÜR: Art. VIII Abs. 2, BGBl. Nr. 519/1995

Schlagworte

Grundbuch, Liegenschaftsanteil, Exekution, GBG, BGBl. Nr. 39/1955

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12038112

Alte Dokumentnummer

N2199549707J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P88/NOR12038112